Zeugnisanalyse, Beratung und Zeugniskorrektur
Jeder Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Teilweise besteht auch während des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dabei muß das Zeugnis wohlwollend und wahr sein. Es müssen alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten sein, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind. Bei fehlerhaften Zeugnissen besteht ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung bzw. Verbesserung des Zeugnisses und je nach den Umständen kann auch ein Schadenersatzanspruch entstehen.

Wenn Sie Zweifel haben ob ihr Arbeitszeugnis ordnungsgemäß ist oder Ihren Berufsweg durch versteckte Mängel ungerechtfertigt behindert, können Sie eine Kopie Ihres Arbeitszeugnisses zur Überprüfung übersenden an die Kanzlei:
 

Dr. Huber & Partner
Möslestraße 1, 79117 Freiburg
Tel.: 0761/70 33 60, Fax: 0761/70 33 6 36
Mail: guenter-huber@t-online.de

Dr. Huber und die Zeugnisexperten in seiner Kanzlei sind mit der Zeugnissprache vertraut. Er hat die Zeugnisratgeber Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis und Mein Arbeitszeugnis sowie das Programm Arbeitszeugnisse bearbeitet hat.
Wenn Sie rechtschutzversichert sind und Arbeitsrecht versichert ist, übernimmt Ihre Rechtschutzversicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages die gesetzlichen Rechtsanwaltskosten, die bei der Überprüfung, Bearbeitung und der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Korrektur eines fehlerhaften Arbeitszeugnisses entstehen. Bürger mit geringen Einkünften können einen Anspruch auf Beratungshilfe haben und sie erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, vom Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, mit dem sie einen Anwalt beauftragen können, wobei sie für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes nur 10 Euro zu zahlen haben, der darüber hinaus anfallende Gebührenanteil wird durch die Beratungshilfe abgedeckt. Außerdem kann Beratungshilfe auch über einen Anwalt beantragt werden. Für ein eventuell notwendiges Arbeitsgerichtsverfahren kann bei geringen Einkünften Prozeßkostenhilfe beantragt werden.

Die Anwaltsgebühren ermitteln sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, maßgeblich ist im Wesentlichen der Zeitaufwand und die Höhe des  Bruttomonatsgehaltes, das Ihnen der Arbeitgeber zahlte, dessen Arbeitszeugnis Sie überprüfen oder verbessern lassen.
Die Kosten für die Zeugnisanalyse und die Überarbeitung oder Erarbeitung eines Zeugnisses sowie die Geltedmachung des Anspruches auf Ausstellung eines wohlwollend qualifizierten Arbeitszeugnisses betragen, wenn keine Beratungshilfeberechtigung besteht, bei einem Bruttomonatsgehalt

von 2.500.-- Euro  ca. 63.-- bis ca. 220,--, im Regelfall ca. 110.-- Euro,
bei 5.000.-- Euro Gehalt ca. 100.-- bis 330.--, im Regelfall ca. 180.-- Euro,
bei 1.500.-- Euro Gehalt ca. 43.-- bis 140.--, im Regelfall ca. 72.-- Euro, jeweils inkl. USt. 

Diese Kosten können als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Bei fehlerhaften Zeugnissen und wenn der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis verspätet ausstellt, kommt die Rechtsschutzversicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages für das Anwaltshonorar auf.  

Weitere Informationen zum Arbeitszeugnis finden Sie beim Informationszentrum Arbeitszeugnis

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Nach § 6 Nr. 5 des Teledienstgesetzes vorgeschriebene Angaben:

Rechtsanwalt Dr. Günter Huber und Rechtsanwältin Katja Barth sowie Rechtsanwältin Mirijiam Ruby-Dormann sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Freiburg. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt/Rechtsanwältin wurde ihnen in Deutschland verliehen.Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen, die über www.brak.de und/oder www.dav.de zugänglich sind: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG), Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) für Altfälle, Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO).